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Änderungen an der Lichttechnischen Einrichtung

 I. Einleitung

Als besonders beliebt haben sich seit jeher Änderungen an der Beleuchtungseinrichtung von Fahrzeugen erwiesen. Die Spannbreite von Bastelarbeiten reicht hierbei von unzulässigen Leuchtmitteln über fehlende oder zusätzliche (unzulässige) Beleuchtungseinrichtungen oder Veränderungen von Bauartgenehmigten Teilen wie Glaskörper usw. Exemplarisch sollen im Folgenden typische Umbauten "beleuchtet" werden mit besonderem Blick auf § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO, dem Erlöschen der Betriebserlaubnis.

 

 

II. Zulässige Umbauten

Eingangs sei zunächst der Beispielkatalog (BMV CkBl 1999, 451) erwähnt. Dieser stellt Regelfälle dar und dient als Auslegungshilfe bei Fragen rund um das Erlöschen der Betriebserlaubnis wegen der Gefährdung von Verkehrsteilnehmern. Auszug "Lichttechnische Einrichtungen":

Änderung ohne Einschränkung verwendbar wenn Genehmigung vorhanden und nicht von Anbauabnahme abhängig wenn Genehmigung oder Teilegutachten vorhanden und Abnahme durchgeführt
Anbau lichttechnischer Einrichtungen   X X
Anbau zusätzlicher:
Suchscheinwerfer
Arbeits-
scheinwerfer
x    
Veränderungen der Leuchtleistung von lichttechnischen Einrichtungen:
Schutzgitter/
Abdeckung
Scheinwerfer-
reinigungsanlage
Lichtquelle
  x x

Aus dieser Übersicht folgt, dass nur Such- und Arbeitsscheinwerfer beliebig angebracht werden dürfen. Alle anderen Änderungen benötigen eine Genehmigung oder eine Teilegutachten inkl. Abnahme. Sind diese Voraussetzungen nicht erfolgt, liegt eine unzulässige Änderung vor, die die Betriebserlaubnis in vielen Fällen erlöschen lässt.

 

III. Verwendung eines unzulässigen Leuchtmittels

Teil der Bauartprüfung / Teile-Betriebserlaubnis einer Lichttechnischen Einrichtung ist auch die Lichtquelle (das Leuchtmittel, die Lampe, der Brenner). Wird diese geändert, erlischt die Bauartgenehmigung / Betriebserlaubnis des Bauteils.

 

 IV. Nachrüstung / Modifikation von Xenonscheinwerfern

Ein Blick ins Gesetz verrät gem. §§ 50 Abs. 10, 72 Abs. 2 StVZO, dass (ohne Ausnahmegenehmigung) für Fahrzeug nach dem 1. April 2000 mit Gasentladungslampen ausgestatt wurden oder die ab dem 1. Juli 2000 auf Grund einer Betriebserlaubnis erstmals in den Verkehr kommen folgende Einrichtungen vorgeschrieben sind:

  • Automatische Leuchtweitenregulierung
  • Scheinwerferreinigungsanlage
  • Einschaltgarantie des Abblendlichtes bei Fernlichtbetrieb

Hinzu kommt, dass der Scheinwerfer ansich für Gasentladungslampen geprüft sein muss. Wird zB in einen für Halogenleuchtkörper ein Brenner verbaut, erlischt die Betriebserlaubnis auch dann, wenn die oben genannten Auflagen erfüllt sind.

Ausnahmegenehmigungen sind vor allem im Bereich der Leuchtweitenregulierung bei Fahrzeugen mit geringer Zuladung möglich.

Problematisch sind aber auch die Fälle, in denen ein Brenner mit abweichender Farbtemperatur einesetzt wird. Auch hier greift das Erlöschen der Teile-Betriebserlaubnis / Bauartgenehmigung. Gleichwohl macht diese Reglementierung durchaus vor dem Hintergrund Sinn, dass mit zunehmendem Farbsprektrum der Schwarzlichteffekt zunimmt und die Leuchtstärke sinkt. Letzteres bedingt eine schlechtere Sicht unter allen Bedingungen während Ersteres zu gefährlichen Eigenblendungen durch Reflektionen des Lichtes auf zB Schildern führt. Mehr noch: Hindernisse, die nicht reflektieren, sind nicht mehr sichtbar.

All dies führt dazu, dass Umbauten rund um die Xenonscheinwerfer regelmäßig zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.

 

V. Verändern eines Bauartgenehmigten Teils

Wie bereits erwähnt, lässt auch die Veränderung eines Bauartgenehmigten Teils die Betriebserlaubnis erlöschen. Dazu zählen vor allem das Öffnen von Scheinwerfern um sie zu verändern aber auch das Verdecken von Leuchten (Hentschel, Peter:  Straßenverkehrsrecht – Dauer, Peter, 5 StVZO § 53, Rn. 13). Lasieren, Strumpfhose überziehen usw - alles Totsünden!

Auch Zivilrechtlich tut man sich damit kein Gefallen, Stichtwort Teilschuld und Obligenheitsverletzung.

Exkurs: Wer seine Rückleuchten lasiert, beeinträchtigt damit nicht selten auch die Wirkung der nach § 53 Abs. 4 StVZO vorgeschriebenen Rückstrahler. Ist das Fahrzeug nun geparkt und kommt es zum Unfall bei Nacht, so sind auch hier Teilschuld und Obligenheitsverletzung nicht weit. [JG]

Hinweis - Recht

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