I. Einleitung
Als besonders beliebt haben sich seit jeher Änderungen an der
Beleuchtungseinrichtung von Fahrzeugen erwiesen. Die Spannbreite von
Bastelarbeiten reicht hierbei von unzulässigen Leuchtmitteln
über fehlende oder zusätzliche (unzulässige)
Beleuchtungseinrichtungen oder Veränderungen von Bauartgenehmigten
Teilen wie Glaskörper usw. Exemplarisch sollen im Folgenden
typische Umbauten "beleuchtet" werden mit besonderem Blick auf §
19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO, dem
Erlöschen der Betriebserlaubnis.
II. Zulässige Umbauten
Eingangs sei zunächst der Beispielkatalog (BMV CkBl 1999, 451)
erwähnt. Dieser stellt Regelfälle dar und dient als
Auslegungshilfe bei Fragen rund um das Erlöschen der
Betriebserlaubnis wegen der Gefährdung von Verkehrsteilnehmern.
Auszug "Lichttechnische Einrichtungen":
| Änderung |
ohne Einschränkung verwendbar |
wenn Genehmigung vorhanden und nicht von Anbauabnahme abhängig |
wenn Genehmigung oder Teilegutachten vorhanden und Abnahme durchgeführt |
| Anbau lichttechnischer Einrichtungen |
|
X |
X |
Anbau zusätzlicher:
Suchscheinwerfer
Arbeits-
scheinwerfer |
x |
|
|
Veränderungen der Leuchtleistung von lichttechnischen Einrichtungen:
Schutzgitter/
Abdeckung
Scheinwerfer-
reinigungsanlage
Lichtquelle |
|
x |
x |
Aus dieser Übersicht
folgt, dass nur Such- und Arbeitsscheinwerfer beliebig angebracht
werden dürfen. Alle anderen Änderungen benötigen eine
Genehmigung oder eine Teilegutachten inkl. Abnahme. Sind diese
Voraussetzungen nicht erfolgt, liegt eine unzulässige
Änderung vor, die die Betriebserlaubnis in vielen Fällen
erlöschen lässt.
III. Verwendung eines unzulässigen Leuchtmittels
Teil der Bauartprüfung / Teile-Betriebserlaubnis einer
Lichttechnischen Einrichtung ist auch die Lichtquelle (das
Leuchtmittel, die Lampe, der Brenner). Wird diese geändert,
erlischt die Bauartgenehmigung / Betriebserlaubnis des Bauteils.
IV. Nachrüstung / Modifikation von Xenonscheinwerfern
Ein Blick ins Gesetz verrät gem. §§ 50 Abs. 10, 72 Abs.
2 StVZO, dass (ohne Ausnahmegenehmigung) für Fahrzeug nach dem 1.
April 2000 mit Gasentladungslampen ausgestatt wurden oder die ab dem 1.
Juli 2000 auf Grund einer Betriebserlaubnis erstmals in den Verkehr
kommen folgende Einrichtungen vorgeschrieben sind:
- Automatische Leuchtweitenregulierung
- Scheinwerferreinigungsanlage
- Einschaltgarantie des Abblendlichtes bei Fernlichtbetrieb
Hinzu kommt, dass der Scheinwerfer ansich für Gasentladungslampen
geprüft sein muss. Wird zB in einen für
Halogenleuchtkörper ein Brenner verbaut, erlischt die
Betriebserlaubnis auch dann, wenn die oben genannten Auflagen
erfüllt sind.
Ausnahmegenehmigungen sind vor allem im Bereich der Leuchtweitenregulierung bei Fahrzeugen mit geringer Zuladung möglich.
Problematisch sind aber auch die Fälle, in denen ein Brenner mit
abweichender Farbtemperatur einesetzt wird. Auch hier greift das
Erlöschen der Teile-Betriebserlaubnis / Bauartgenehmigung.
Gleichwohl macht diese Reglementierung durchaus vor dem Hintergrund
Sinn, dass mit zunehmendem Farbsprektrum der Schwarzlichteffekt zunimmt
und die Leuchtstärke sinkt. Letzteres bedingt eine schlechtere
Sicht unter allen Bedingungen während Ersteres zu
gefährlichen Eigenblendungen durch Reflektionen des Lichtes auf zB
Schildern führt. Mehr noch: Hindernisse, die nicht reflektieren,
sind nicht mehr sichtbar.
All dies führt dazu, dass Umbauten rund um die Xenonscheinwerfer regelmäßig zum
Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.
IV. Verändern eines Bauartgenehmigten Teils
Wie bereits erwähnt, lässt auch die Veränderung eines
Bauartgenehmigten Teils die Betriebserlaubnis erlöschen. Dazu
zählen vor allem das Öffnen von Scheinwerfern um sie zu
verändern aber auch das Verdecken von Leuchten (Hentschel,
Peter: Straßenverkehrsrecht – Dauer,
Peter, 5 StVZO § 53, Rn. 13). Lasieren, Strumpfhose
überziehen usw - alles Totsünden! Auch Zivilrechtlich tut man
sich damit kein Gefallen, Stichtwort Teilschuld und
Obligenheitsverletzung
Exkurs: Wer seine Rückleuchten lasiert, beeinträchtigt damit
nicht selten auch die Wirkung der nach § 53 Abs. 4 StVZO
vorgeschriebenen Rückstrahler. Ist das Fahrzeug nun geparkt und
kommt es zum Unfall bei Nacht, so sind auch hier Teilschuld und
Obligenheitsverletzung nicht weit.