Abgrenzung Sachmangelhaftung, Garantie und Kulanz
I. Einleitung
In vielen Diskussionen kommt es immer wieder zu, in meinen
Augen, verfehltem Gebrauch der Begriffe Kulanz, Sachmangelhaftung und
Garantie. Dieses Dokument soll im Streitfall keine Rechtsberatung
ersetzen sondern vielmehr einen ersten Überblick für
den Privatgebrauch geben. Bitte beachten Sie besonders das Fazit am Ende des Dokuments. Nicht alles rechtlich mögliche ist nämlich aus meiner Sicht auch empfehlenswert.
II. Sachmangelhaftung
Einen Überblick zur Sachmangelhaftung finden Sie
->hier<-, inklusive Hinweisen für den Fahrzeugkäufer und -verkäufer. Zusammengefasst ist dies der
Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer.
III. Garantie
Unter Garantie versteht man den Anspruch des Käufers gegen den Garantiegeber.
Art und Umfang der Garantie wird durch Vertrag bestimmt. Dieser
Garantievertrag legt bestimmte Rechte und Pflichten für beide
Parteien fest.
1. Art und Umfang der Garantie
In den meisten Fällen kann man im KFZ-Gewerbe in die Werkgarantie
und Anschlussgarantie unterscheiden. Bei der Werksgarantie sichert der
Garantiegeber, zumeist der Hersteller oder Importeur, die
Mangelfreiheit des Fahrzeuges zu. Bei der Anschlussgarantie tut dies
zumeist ein Garantiegeber, eine Versicherung (zB CarGarantie). Abweichend zur Sachmangelhaftung ergeben sich bei den meisten Garantieverträgen jedoch folgende Unterschiede:
- Es reicht aus, wenn ein Mangel während der Garantiezeit
auftritt. Ein Vorliegen bei Übergabe ist nicht notwendig. Die
Beweislast, dass ein Schaden selbstverursacht war, liegt
regelmäßig beim Garantiegeber während der gesamten
Garantiezeit.
- Oft erstreckt sich die Garantie nicht auf alle Bauteile. So sind
zB sogenannte Verschleißteile zumeist ausgeschlossen. Bei
Anschlussgarantien ist es nicht unüblich, dass nur noch wenige
Teile inkludiert sind.
- Nicht selten gibt es neben einer Begrenzung der Garantiezeit
zusätzlich eine Begrenzung der Laufleistung bis zu der geleistet
wird bzw vollumfänglich geleistet wird. Zuzahlungen besonders bei
den Materialkosten sind gängig.
- Durch eine ausgeführte Garantiearbeit beginnt die Garantiezeit nicht von Neuem!
2. Garantieausschluss
Grundsätzlich handelt es sich bei der Garantie um einen Vertrag.
Dieser unterliegt der durch das Grundgesetz zugesicherten
Privatautonomie. Die Vertragsparteien können mithin den Vertrag
gestalten, wie sie möchten. Diese Privatautonomie findet jedoch
Grenzen im allgemeinen Gesetz. So werden Garantieverträge zumeist
vom Anbieter gestellt. Es handelt sich also um AGBs, die der
richterlichen Kontrolle unterliegen. Des Weiteren, mit besonderer
Relevanz für die Wartung des Fahrzeuges, gilt es die
Wettbewerbsgleichheit zu beachten. All dies und einiges mehr führt
zu folgenden, exemplarisch benannten, Auswüchsen:
- Auch während der Garantiezeit ist man in der Wahl der
Werkstatt frei, soweit dies dem Garantievertrag nicht entgegen steht
und dieser wirksam ist. Der Vertrag muss dem Kunden also eine gewissen
Anzahl an nahegelegenen Service-Werkstätten einräumen und
einen gewissen Spielraum bei den Wartungsintervallen garantieren um zB
Urlaubsfahrten einzuräumen. Ist dies erfüllt, ist der Wagen
vorerst, bis eine abweichende Rechtsprechung etabliert ist, wie im
Vertrag vereinbart zu warten. Diese Rechtsunsicherheit lässt nur
die Empfehlung zu, Wartungsvorschriften bei der vereinbarten
Werkstatt(kette) zu befolgen.
- Wurde eine vorgeschriebene Wartung nicht durchgeführt, so
bleibt die Garantie jedenfalls dann bestehen, wenn die fehlende Wartung
nicht für den Schaden ursächlich war. Allerdings liegt die
Beweispflicht hier beim Garantienehmer!
- Veränderungen am Fahrzeug können zu einem Ausschluss
der Garantie führen. Hier gilt es besonders den Garantievertrag zu
lesen. Bei Herstellergarantien sind oft Veränderungen toleriert,
solange sie nicht ursächlich für einen Schaden werden. Die
Beweislast liegt hier beim Hersteller. Ausnahme bildet oft die
Elektronikoptimierung "Chiptuning". Anders nicht selten die
Anschlussgarantien. Hier führt zumeist jeder Veränderung am
Fahrzeug, die nicht vom Garantiegeber abgesegnet wurde, zur Befreiung
von der Leistungspflicht
IV. Kulanz
Kulanz meint eine freiwillige Leistung, zumeist des Herstellers. Das ob
und wie der Kulanz ist von vielen Faktoren abhängig. Nicht selten
ist der Weg überhaupt nur möglich, wenn das Kraftfahrzeug
durchgängig in einer Vertragswerkstatt gewartet wurde.
Außerdem wird, je nach Hersteller sowie Art und Umfang des
Mangels, der Kulanz nur bis zu einer gewissen Laufleistung und Alter
entsprochen.
In der Freiwilligkeit liegen Chancen und Gefahren. Zum einen wird immer
wieder in ähnlich gelagerten Fällen scheinbar unterschiedlich
entschieden. Man unterliegt also einer gewissen Willkür. Zum
anderen kann man natürlich seinem Verlangen mit Schriftsätzen
und Anrufen Nachdruck verleien. Dabei sollte man sich jedoch nicht im
Ton vergreifen, schließlich bittet man um etwas.
Kulanzanträge werden in vielen Fällen automatisch von der
Vertragswerkstatt beim Hersteller gestellt. Sollte keine befriedigende
Lösung zustande kommen, ist dringend anzuraten sich
persönlich an den Hersteller zu wenden. Auch ist zu bedenken, dass
die Werkstatt selbst Gewinnmargen hat (die gerne auch weit jenseits der
30% liegen). Ein Entgegenkommen der Werkstatt ist folglich durchaus
zumutbar. Grundsatz muss aber sein: Leben und leben lassen!
V. Fazit und Empfehlungen
Kauft man als Verbraucher (vereinfacht Privatperson) ein Fahrzeug bei
einem Unternehmer (vereinfacht Händler), so steht einem zumindest
die gesetzliche Gewährleistung zu.
Tritt zu dieser Gewährleistung noch eine Garantie hinzu, so hat
der Käufer zwei Ansprüche (während der ersten sechs
Monate sogar ohne Beweislast): Einen gegen den Garantiegeber und einen
gegen den Verkäufer. Welcher der beiden Ansprüche man
durchsetzt, sollte gut überlegt sein. Setzt man den
Gewährleistungsanspruch durch, so belastet man den Verkäufer.
Diesen braucht man jedoch nicht selten erneut, zB beim Kauf eines neuen
Fahrzeuges in der Zukunft oder späteren Wartungsarbeiten. Hinzu
kommt, das sich der Verkäufer üblicherweise eher gegen einen
solchen Anspruch wehren wird, ein möglicher Rechtsstreit somit
droht. Stellt man hingegen auf die Garantie ab, so vergibt man sich die
Chance auf die Kettengewährleistung. Dafür ist der Anspruch
verhältnismäßig unproblematisch begründbar. Nach meiner persönlichen Dafürhalten würde
ich daher den Großteil der Ansprüche zunächst und
soweit möglich über die Garantie liquidieren und erst bei den
Grenzen der Garantie (zB bei sogenannten Verschleißteilen) den
Verkäufer in Anspruch nehmen. Anders jedoch bei sogenannten Kinderkrankheiten
eines Fahrzeugmodells: Leidet eine Baureihe beispielsweise unter
permaneten Schäden am Türschloss, so würde ich dies
immer im Rahmen der Gewährleistung beheben lassen, um so das
Druckmittel der Kettengewährleistung zu haben.
Auch bei der Werkstattwahl
würde ich Augenmaß walten lassen. So macht besonders
während der (Anschluss-) Garantiezeit die Vertragswerkstatt Sinn,
da so das Konfliktpotential im Schadensfall minimiert wird. Wie bereits
beschrieben, steigen so ebenfalls die Kulanzchancen.
Einer nicht 100% Kulanz sollte man zudem durchaus offen
gegenüberstehen. Sobald eine Instandsetzung nicht völlig auf
Kulanz erfolgt, entsteht eine neue Gewährleistung auf die Arbeiten
aus dem Werkvertrag. Somit kann ein kleiner Rechnungsanteil durchaus einer 100% Kulanzarbeit vorzugswürdig sein!
Bei akkuten, eklatanten Problemen, suchen Sie bitte unbedingt
rechtzeitigen Rat bei einem Rechtsbeistand. Nur so können wichtige
Schritte, wie zB zur Beweissicherung, eingeleitet werden.