I. Einleitung
In den Kreisen der Auto-Enthusiasten sind Individualisierungen seit
Beginn des motorisierten Individualverkehrs an der Tagesordnung.
Natürlich könnte man in weiten Bereichen
über die technische Sinnhaftigkeit vieler Modifikationen
trefflich streiten. Schlimmer wiegt jedoch, dass sich ein
Großteil dieser sich nicht mit dem Willen des
Verordnungsgebers in Einklang bringen lässt. Gleichwohl werden
nur wenige für Halter und Fahrer eines umgebauten
Fahrzeuges folgenreich und damit juristisch interessant.
II. Begriffsbestimmung
Zunächst gilt zu klären, was unter einer
Betriebserlaubnis (BE) im Lichte der
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zu verstehen ist. Um
dies zu erschließen, sind Sinn und Zweck der StVZO kurz zu
umreißen. So ist es nach allgemeiner Auffassung deren Ziel,
die Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten (Xanke,
Peter: Praxiskommentar Straßenverkehrsrecht –
Feller, Sabine, § 19 StVZO Rn. 2; Karlsruhe DAR 2004, 715;
Stuttgart VRS 67, 379). Im Lichte dieser Wirkungsrichtung stellt die
Betriebserlaubnis gem. § 19 ff StVZO hiernach wohl die
Anerkennung der Vorschriftmäßigkeit des Fahrzeuges
dar (OLG Hamm, NJW 2006, 243).
III. Gesetzliche Normierungen
Gesetzliche Regelungen finden sich in den §§ 19 bis
22 StVZO.
§ 19 regelt dabei die Erteilung (Abs. 1), die Wirksamkeit
einer erteilten (Abs. 2 S. 1), das Erlöschen der BE (Abs. 2 S.
2 Nr. 1-3) und welche Fahrten nach Erlöschen der BE
durchgeführt werden können (Abs. 5). Regelungen
für die EG-Typgenehmigung wurden in Abs. 7 normiert.
Weitere Details finden sich in den darauffolgenden Normen: §
20 (BE für reihenweise gefertigte Fahrzeuge), § 21
(BE für Einzelfahrzeuge) und § 22 (BE für
Fahrzeugteile).
§ 22a stellt keine BE dar. Vielmehr normiert sie die
Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile.
IV. Erlöschen der Betriebserlaubnis
Eine einmal erteilte BE kann nach den sehr restriktiven auszulegenden
Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 1-3
erlöschen. Hierfür müssen zumindest am
Fahrzeug
willentlich
Änderungen vorgenommen worden sein.
Änderungen meint dabei
das Entfernen, Austausch, Verbinden, Abändern oder
Hinzufügen von Fahrzeugteilen (Hentschel,
Peter: Straßenverkehrsrecht – Dauer,
Peter, 5 StVZO § 19, Rn. 6).
§ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 reglementiert die
Änderungen
an der Fahrzeugart. Grund hierfür sind vor allem steuerliche
Aspekte aber auch Fragen der Fahrerlaubnis. So kann, vereinfacht, zB
ein Mofa durch Entfernen der verbauten Begrenzer als ein Moped zu
erfassen sein. Möglicher Grund wäre eine
über einen Grenzwert gestiegene bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit. Dies würde massive
Auswirkungen auf die benötigte Führerscheinklasse
haben.
Davon abzugrenzen ist jedoch die Aufbauart. Wird diese
geändert, zB aus einem Coupé ein Cabriolett
gemacht, so ist Nr. 1 nicht einschlägig. Vielmehr ist auf die
Ausführungen zu Nr. 2 zu verweisen.
Äußerst praxisrelevant ist Nr. 2. Ist durch eine
Änderung die
Gefährdung von Verkehrsteilnehmer zu
erwarten, erlischt die BE ebenso. Verkehrsteilnehmer meint dabei nicht
nur Dritte wie Fußgänger, Radfahrer und andere
Fahrzeugführer sondern auch den Fahrzeugführer selbst
und dessen Insassen (Hentschel, Peter:
Straßenverkehrsrecht – Dauer, Peter, 5 StVZO
§ 19, Rn. 8). Die erwartete Gefährdung geht
über die Möglichkeit einer Gefährdung
hinaus.
Vielmehr muss die Gefährdung ein gewisses
Maß an Wahrscheinlichkeit haben (zuletzt AG Eggenfelden DAR 2006, 404
mwN). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Änderung
oder mangelhafte Montage Fahrzeugteile betrifft, die für die
Verkehrssicherheit von herausragender Relevanz sind. Ist eine
Gefährdung nicht zu erwarten, kann ein möglicher
Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvorschrift im Rahmen eines
Ordnungswidrigkeitenverfahrens entsprechend abgegolten werden.
Abschließend sei auf Nr. 3 eingegangen. Hiernach ist eine
Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens
erforderlich. Betonung liegt hierbei auf Verschlechterung. Eine
bloße Beeinflussung ist unzureichend (BR-Drs 629/93).
Exemplarisch seien an dieser Stelle auf Änderungen am Ansaug-
oder Abgastrakt verwiesen. Ebenso ist dieser Tatbestand bei
Elektronikoptimierung (Chiptuning) einschlägig (OLG Karlsruhe,
NJW 2007, 443).
Die BE erlischt trotz Änderungen jedenfalls dann nicht, wenn:
- Die angebauten Teile eine Bauartgenehmigung nach §
22a haben oder
- die Änderung in der BE des Fahrzeuges bzw der
Bauartgenehmigung inkludiert ist (dies müsste dann so in der
Bauartgenehmigung, TeileBE oder BE zu finden sein) oder
- für die angebauten Teile eine BE iS von §
22 vorliegt oder
- eine Genehmigung nach ECE-Regelung oder EWG-Richtlinien
einschlägig ist oder
- eine EWG –Bauartgenehmigung, EWG-BE
oder EG-Typgenehmigung vorhanden ist
und
alle Auflagen entsprechend beachtet wurden sowie
nötigenfalls begutachtet wurden bzw. der Termin zur
Begutachtung bereits vereinbart wurde (BMV VkBl 1994, 151ff.).
V. Rechtsfolgen
Gem. § 5 Abs. 3 FZV, § 19 Abs. 2 S. 5 StVZO
genügt bereits der Anlass für die bloße
Annahme, dass ein Erlöschen der BE vorliegen könnte,
für die Anordnung der Verwaltungsbehörde das Fahrzeug
bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen,
Prüfers oder Prüfingenieurs
vorzuführen.
Dabei handelt es sich nicht um einen beliebigen
KFZ-Sachverständigen (VkBl 06, 615). Hierbei wird
geklärt, ob das Fahrzeug tatsächlich von der StVZO
abweicht. Ist dies der Fall, ist die Vorführung
kostenpflichtig.
Statt einer Vorführung (oder auch zusätzlich zu
dieser, die Behörde kann dies parallel anordnen)
kann die Behörde auch das Einholen eines
Gutachtens zur
späteren Vorlage verlangen. Auch hier kann nicht ein
beliebiger Sachverständiger konsultiert werden.
Wird das mögliche Erlöschen der Betriebserlaubnis im
Rahmen der Hauptuntersuchung erkannt, darf
keine neue
Prüfplakette zugeteilt werden.
Zusätzlich zu den zuvor genannten Punkten kann die
Zulassungsbehörde den
Betrieb des Fahrzeuges
beschränken oder untersagen, § 5 FZV.
Daneben liegt gem. § 24 StVG eine
Ordnungswidrigkeit vor.
Für die Höhe des Verwarn- oder Bußgeldes
ist die Erkennbarkeit der Veränderung grundsätzlich
maßgeblich (Xanke, Peter: Praxiskommentar
Straßenverkehrsrecht – Feller, Sabine, §
19 StVZO Rn. 15). Der Regelsatz liegt gem. Lfd. Nr. 175 BKatV bei 50
€ zzgl. Verwaltungsgebühr und drei Punkten im
Verkehrszentralregister. Dieser Regelsatz setzt Fahrlässigkeit
des Betroffenen voraus. Für die Bußgeldstelle ist
hierbei nicht selten entscheidend, wer die Veränderungen
vorgenommen hat. War es der Halter selbst, obliegt es ihm sich
entsprechend kundig zu machen (OLG Hamm, VRS 1964, 62). Ein sehr hoher
Maßstab wird auch beim Gebrauchtwagenkäufer
angesetzt. Allerdings reduziert sich diese Erkundungspflicht bei dem
Kauf eines neuen Autos deutlich. So darf man den Aussagen des
Händlers beim Neuwagenkauf vertrauen (BayObLG, VRS 1962, 68)
bzw. sie entfällt beim Neukauf vom Vertragshändler
(BayObLG DAR 1986, 154). Entsprechend der Schwere der Verfehlung gegen
die Erkundigungspflicht kann das Bußgeld angepasst werden.
Kommt es zum Versicherungsfall, so sind regelmäßig
Vorschäden anzugeben. Ein Fahrzeug mit erloschener
Betriebserlaubnis ist als geschädigt einzustufen (OLG Köln 9
U 3/08). Wird der Versicherungsnehmer dazu befragt, und gibt er
über die Veränderungen keine Auskunft, auch wenn diese nicht
ursächlich für den Schadenseintritt geworden sind, so
könnte man ihm gem. § 7 Abs. 1 UAbs. 2 S. 3 AKB eine
Anzeigeobligenheitsverletzung vorwerfen und entsprechenden Regress
nehmen.
VI. Praxis
Nicht jedes Erlöschen der BE wird direkt die
Ordnungshüter auf den Plan rufen. Denn diese können,
nach pflichtgemäßem Ermessen, entscheiden, ob sie
tätig werden. Hinzu kommt, dass die zuständige
Behörde das Straßenverkehrsamt ist und nicht, wie
oft angenommen, die Landespolizei. Dieses Einschreiteermessen reduziert
sich jedoch immer weiter, umso einschneidender die
Veränderungen am Fahrzeug sind.
Entsprechend sind auch die Rechtsfolgen zu werten. Wird ein Fahrzeug
bspw bei Nacht mit manipuliertem Abblendlicht angehalten, so ist eine
Weiterfahrt regelmäßig unverantwortlich und zu
untersagen. Wird dasselbe Fahrzeug hingen am Tage aufgegriffen, so ist
mglw eine Beschränkung der Weiterfahrt nur für das
Tageslicht verhältnismäßig.
Ist die Beweislage unklar oder nur schlecht für die Beamten
vor Ort dokumentierbar, so wird nicht selten zur sofortigen
Zwangsvorführung gegriffen. Hierfür ist, bei
untersagter Weiterfahrt, ggf eine Sicherstellung zur Beweissicherung
unumgänglich.
Das Kostenrisiko für Halter und Fahrer ist demzufolge
entsprechend groß. Neben dem Ordnungswidrigkeitenverfahren
(50 € zzgl Verwaltungsgebühr, zzgl 3 Punkte) sind die
teilweise enormen Kosten für Begutachtung, Verbringung des KFZ
und Gebühren der Behörde zu tragen.